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Musikschulordnung - gültig ab 1. März 2021 - A 3.08

Der Gemeinderat hat am 26. November 2020 folgende Schulordnung für die Musikschule der Stadt Kornwestheim beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Musikschule der Stadt Kornwestheim ist eine nicht rechtsfähige gemeinnützige Einrichtung der Stadt Kornwestheim. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Schüler/-innen oder deren gesetzlichen Vertreter/-innen und der Stadt Kornwestheim sind privatrechtlicher Natur.

(2) Die Musikschule der Stadt Kornwestheim ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Aufgabe der Musikschule der Stadt Kornwestheim ist es, Menschen jeglichen Alters an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell zu fördern, das Spielen in Ensembles begleitend zu ermöglichen sowie gegebenenfalls eine studienvorbereitende Ausbildung anzubieten.

(3) Die Musikschule der Stadt Kornwestheim ist Mitglied im Verband der deutschen Musikschulen (VdM). Sie richtet sich in ihrer Struktur nach dem Strukturplan des VdM. Für die Unterrichtsziele und –inhalte gelten die VdM-Rahmenlehrpläne. Der Unterricht wird je nach Fach und Stufe als Klassen-, Gruppen- oder Einzelunterricht erteilt.

(4) Die Organisation der Musikschule entspricht dem als Anlage beigefügten Organisationsschema.

(5) Die Musikschule der Stadt Kornwestheim arbeitet eng mit den ortsansässigen Schulen und den interessierten musiktreibenden Kornwestheimer Vereinen zusammen.

(6) Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres. Das Wintersemester dauert vom 1. September bis
28./29. Februar, das Sommersemester vom 1. März bis 31. August.

(7) Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten erteilt. Dies gilt auch für Unterricht, Lern-/ Unterrichtsbegleitungen und sonstige Bildungs- und Veranstaltungsangebote der Musikschule, bei denen digitale Technologien, Formate und Plattformen zum Einsatz kommen.
§ 2 Beiräte

(1) Es wird ein Musikschulbeirat gebildet. Er berät den Gemeinderat in allen wichtigen Musikschulangelegenheiten. Näheres regeln die Richtlinien für den Musikschulbeirat der Stadt Kornwestheim.

(2) Die Musikschule der Stadt Kornwestheim bildet einen Elternbeirat. Näheres wird durch die entsprechende Elternbeiratsordnung geregelt.
§ 3 Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung, Ausschluss

(1) Die Anmeldung muss schriftlich beim Sekretariat der Musikschule der Stadt Kornwestheim erfolgen. Der genaue Unterrichtstermin erfolgt in Absprache mit der ausbildendenden Lehrkraft. Mit Bestätigung des ersten Unterrichtstermins kommt der Unterrichtsvertrag zustande.

(2) Für alle Fächer besteht eine Probezeit. Der Unterricht kann mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des übernächsten Monats (nach Unterrichtsbeginn) ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Von dieser Probezeitregelung ausgenommen sind befristete Kursangebote, Schulkooperationen sowie Schüler, die das Instrument wechseln und das bisherige Instrument nicht beibehalten.

(3) Abmeldungen vom Unterricht sind grundsätzlich nur zum 28./29. Februar und zum 31. August eines Jahres möglich. Sie sind dem Sekretariat spätestens zwei Monate vorher (Stichtage: 31. Dezember und 30. Juni) schriftlich anzuzeigen.
Die Kooperationsprojekte mit den allgemein bildenden Schulen und befristete Kursangebote sind von diesem Kündigungsrecht ausgeschlossen. Hier erstreckt sich der Unterricht über den Zeitraum des gesamten Projekts bzw. Kurses.
In besonders begründeten Fällen (z.B. Wegzug von Kornwestheim) entscheidet im Einzelfall die Schulleitung. Die zweimonatige Kündigungsfrist gilt auch in diesen Einzelfällen.

(4) Ummeldungen (andere Lehrkraft/anderes Fach) können grundsätzlich nur zum Semesterende (28./29. Februar bzw. 31. August) erfolgen und sind spätestens zwei Monate vorher dem Sekretariat der Musikschule schriftlich anzuzeigen.

(5) Mündliche Vereinbarungen mit den Lehrkräften haben keine Rechtskraft.

(6) Vernachlässigung des Unterrichts, ungebührliches Verhalten der Schüler/-innen oder Nichtzahlung des Unterrichtsentgelts berechtigen zum Unterrichtsausschluss.

(7) Eine Aufsicht über die Musikschüler/-innen übt die Lehrkraft nur während des Unterrichts sowie bei schulischen Veranstaltungen aus.
§ 4 Unterrichtsbesuch und häusliches Üben

(1) Kann ein/-e Schüler/-in die Unterrichtsstunde nicht wahrnehmen, so ist dies der Lehrkraft oder der Verwaltung unverzüglich mitzuteilen. Ein Anspruch auf Nachholen des versäumten Unterrichts besteht nicht.

(2) Fallen durch Fehlen der Lehrkraft mehr als zwei Unterrichtsstunden je Semester oder Schnupperkurs aus, so wird der Unterricht nach Möglichkeit durch eine andere Lehrkraft erteilt oder es erfolgt für jede weitere ausgefallene Unterrichtsstunde eine Rückvergütung des entsprechenden Entgeltanteils.

(3) Die Schüler/-innen sollen den Unterricht pünktlich und regelmäßig besuchen. Für den Lernfortschritt ist häusliches Üben notwendig.

(4) Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote, etwa in Form von digitalen Lernbegleitungen, können diesen ergänzen. In Zeiten einer gesetzlichen, durch Rechtsverordnung oder behördlich angeordneten Schließung der Musikschule kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.


(5) Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. Die Art der digitalen Technologien und Plattformen, die in Online-Formaten der Musikschule zum Einsatz kommen, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer/-innen bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können.

(6) Jede/-r Schüler/-in ist angehalten, in den Ensembles der Musikschule oder in einem anderen Kornwestheimer Orchester mitzuwirken, die seinem/ihrem musikalischen Entwicklungsstand entsprechen.

(7) Die Musikschule richtet Ensembles und Orchester ein. Voraussetzung für die kostenfreie Mitwirkung in einem Ensemble ist die Belegung von mindestens einem Hauptfach der Musikschule. Das Mitwirken in einem Orchester der Musikschule ist generell kostenfrei. In einem Orchester der Musikschule darf jeder mitwirken, der ein Instrument erlernt.

(8) Die Schüler/-innen verpflichten sich, öffentliches Auftreten, auch in digitalen Formaten, sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern der Schulleitung rechtzeitig vorher mitzuteilen. Öffentliche Auftritte von Musikschulensembles bedürfen der vorherigen Genehmigung.

(9) Die Schüler/-innen erhalten auf Wunsch von der Musikschule eine Beurteilung ihrer Leistungen.

(10) Es werden Vorspiele und Konzerte veranstaltet. Jede/-r Schüler/-in soll wenigsten einmal pro Jahr bei einer solchen Veranstaltung mitwirken.
§ 5 Ferien und Feiertage

Die für öffentliche Schulen in Kornwestheim festgesetzten Ferien und schulfreien Tage gelten grundsätzlich auch für die Musikschule der Stadt Kornwestheim. Die Stadt behält sich vor, Ausnahmen davon festzulegen und die Ferienregelung für jedes Schuljahr neu zu bestimmen. Die durch Ferien und schulfreie Tage ausfallenden Unterrichtsstunden werden nicht nachgeholt.
§ 6 Mietinstrumente

(1) Die Schüler/-innen haben in der Regel eigene Musikinstrumente. Die Musikschule Kornwestheim stellt jedoch teilweise Instrumente gegen eine monatliche Miete zur Verfügung. Beim Austritt aus der Musikschule sind die Instrumente unverzüglich zurückzugeben.

(2) Die Mietdauer beträgt höchstens 2 Jahre und kann nur auf begründeten Antrag verlängert werden.

(3) Für Verlust oder Beschädigung des gemieteten Instruments haften die Schüler/-innen bzw. deren gesetzliche Vertreter in vollem Umfang. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird deshalb empfohlen.

(4) Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 7 Haftung, Versicherung

(1) Die Schüler/-innen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegen Unfall versichert. Bei jüngeren Schüler/-innen (insbesondere in den Abendstunden) und bei Früherziehungskindern soll von den Eltern, die die Kinder zum Unterricht begleiten, beachtet werden, dass die Kinder unmittelbar in die Obhut der Lehrkraft übergeben werden. Absetzen der Kinder z.B. am Fußgängerüberweg oder in der Tiefgarage birgt Gefahren, gegen die die Musikschule keine Vorkehrungen treffen kann.

(2) Eine Haftung der Stadt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendeiner Art, die bei der Teilnahme am Unterricht oder an sonstigen Veranstaltungen der Musikschule eintreten, wird ausgeschlossen.

(3) Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.

(4) Der Unterricht wird grundsätzlich im Haus der Musik und in sonstigen Räumen in Kornwestheim erteilt. Für das Haus der Musik gilt die jeweilige Hausordnung. Die Ausübung des Hausrechts im Haus der Musik obliegt der Musikschulleitung.
§ 8 Entgeltordnung

Das Entgelt für den Unterricht bei der Musikschule der Stadt Kornwestheim und die Miete bei Mietinstrumenten werden vom Gemeinderat der Stadt Kornwestheim in einer gesonderten Entgeltordnung festgelegt.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Kornwestheim.
§ 10 Inkrafttreten

Diese Schulordnung tritt am 01.03.2021 in Kraft.






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