Vorlage-Nr.:

245/2011

Az.:

3 Sascha Reber

Datum:

29.06.2011



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Am:

07.07.2011

 

 

Betreff:

Abschluss des Stromkonzessionsvertrags mit der Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Entwurf des Stromkonzessionsvertrags

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt den Abschluss des in der Anlage beigefügten Konzessions­vertrags mit der Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Vorberatung

öffentlich

07.07.2011

 

Gemeinderat

Beschlussfassung

öffentlich

14.07.2011

 

 

 

 


 

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.05.2011 über die Vergabe der Stromkonzession an die Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH ab dem 01.01.2013 Beschluss gefasst. Zudem wurde die Verwaltung beauftragt mit den Stadtwerken den entsprechende Konzessionsvertrag vorzubereiten und diesen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

 

Nach § 107 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) darf die Gemeinde Verträge über die Lieferung von Energie oder Wasser in das Gemeindegebiet sowie Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von Gemeindeeigentum einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohner überlässt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt sind. Hierüber soll dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung das Gutachten eines unabhängigen Sachverständen vorgelegt werden. Auf die Erstellung eines solchen Gutachtens kann jedoch verzichtet werden, wenn man einen sog. Musterkonzessionsvertrag verwendet, für den bereits ein entsprechendes Gutachten vorliegt. Die Verwaltung empfiehlt folglich den Abschluss des neuen Konzessions­vertrags auf der Basis des vorliegenden Musterkonzessionsvertrags der kommunalen Spitzenverbände, vgl. Anlage. Die Stadtwerke hatten bereits in ihrem Angebot bereits auf den Musterkonzessionsvertrag Bezug genommen. Durch die Vereinbarung des Muster­konzessionsvertrags werden die kommunalen Interessen ausreichend gewahrt und es be­steht eine hohe Rechtssicherheit für die Vertragslaufzeit. Dem Mustervertrag wurde lediglich in § 11 der vom Gemeinderat beschlossene Zustimmungsvorbehalt für den Fall beigefügt, dass die Stadtwerke das Kornwestheimer Stromnetz bzw. die Betriebsführung an einen Dritten weitergeben wollen. Hierzu liegt der Verwaltung eine gutachterliche Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft in Stuttgart vor, die dieses Vorgehen rechtlich bestätigt. Es wird darauf hingewiesen, dass auch im Aufsichtsrat der Stadtwerke über diesen Vertragsentwurf Beschluss gefasst wird.

 

Bevor der Abschluss des Konzessionsvertrags endgültig unterzeichnet werden kann, ist die Stadt verpflichtet diesen nach § 108 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen vorzulegen. Da nach § 121 GemO der Beschluss erst vollzogen werden darf, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses bestätigt hat oder den Beschluss nicht innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage beanstandet hat, muss letztlich dieses Ereignis noch abgewartet werden.

 

 

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
2011_06_07 Konzessionsvertrag Strom Kornwestheim - Entwurf.pdf 2011_06_07 Konzessionsvertrag Strom Kornwestheim - Entwurf.pdf