Betreff:
Abschluss
des Stromkonzessionsvertrags mit der Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH
Anlage(n):
Mitzeichnung
Entwurf des Stromkonzessionsvertrags
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt den Abschluss des in der Anlage
beigefügten Konzessionsvertrags mit der Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim
GmbH.
Beratungsfolge:
Vorlage an
|
zur
|
Sitzungsart
|
Sitzungsdatum
|
Beschluss
|
|
|
|
|
|
Verwaltungs-
und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
öffentlich
|
07.07.2011
|
|
Gemeinderat
|
Beschlussfassung
|
öffentlich
|
14.07.2011
|
|
Sachdarstellung und
Begründung:
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am
12.05.2011 über die Vergabe der Stromkonzession an die Stadtwerke
Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH ab dem 01.01.2013 Beschluss gefasst. Zudem wurde
die Verwaltung beauftragt mit den Stadtwerken den entsprechende
Konzessionsvertrag vorzubereiten und diesen zur endgültigen Entscheidung
vorzulegen.
Nach § 107 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) darf die Gemeinde Verträge über die Lieferung von
Energie oder Wasser in das Gemeindegebiet sowie Konzessionsverträge, durch die
sie einem Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von Gemeindeeigentum
einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur
Versorgung der Einwohner überlässt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der
Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten
wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt sind.
Hierüber soll dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung das Gutachten eines
unabhängigen Sachverständen vorgelegt werden. Auf die Erstellung eines solchen
Gutachtens kann jedoch verzichtet werden, wenn man einen sog.
Musterkonzessionsvertrag verwendet, für den bereits ein entsprechendes
Gutachten vorliegt. Die Verwaltung empfiehlt folglich den Abschluss des neuen
Konzessionsvertrags auf der Basis des vorliegenden Musterkonzessionsvertrags
der kommunalen Spitzenverbände, vgl. Anlage. Die Stadtwerke hatten bereits in
ihrem Angebot bereits auf den Musterkonzessionsvertrag Bezug genommen. Durch
die Vereinbarung des Musterkonzessionsvertrags werden die kommunalen
Interessen ausreichend gewahrt und es besteht eine hohe Rechtssicherheit für
die Vertragslaufzeit. Dem Mustervertrag wurde lediglich in § 11 der vom
Gemeinderat beschlossene Zustimmungsvorbehalt für den Fall beigefügt, dass die
Stadtwerke das Kornwestheimer Stromnetz bzw. die Betriebsführung an einen
Dritten weitergeben wollen. Hierzu liegt der Verwaltung eine gutachterliche
Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft
Rechtsanwaltsgesellschaft in Stuttgart vor, die dieses Vorgehen rechtlich
bestätigt. Es wird darauf hingewiesen, dass auch im Aufsichtsrat der Stadtwerke
über diesen Vertragsentwurf Beschluss gefasst wird.
Bevor der Abschluss des
Konzessionsvertrags endgültig unterzeichnet werden kann, ist die Stadt
verpflichtet diesen nach § 108 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis
der gesetzlichen Voraussetzungen vorzulegen. Da nach § 121 GemO der Beschluss
erst vollzogen werden darf, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit
des Beschlusses bestätigt hat oder den Beschluss nicht innerhalb eines Monats
nach dessen Vorlage beanstandet hat, muss letztlich dieses Ereignis noch
abgewartet werden.