Betreff:
Änderung
des Gesellschaftsvertrages der Städtische Wohnbau Kornwestheim GmbH
Anlage(n):
Mitzeichnung
Gesellschaftsvertrag der Städtische Wohnbau Kornwestheim GmbH -
ENTWURF
Beschlussvorschlag:
Frau Oberbürgermeisterin Keck als Vertreterin der Stadt
Kornwestheim zu beauftragen, in einer noch durchzuführenden Gesellschafterversammlung
den Gesellschaftsvertrag in § 13 und § 14 entsprechend der Vorlage zu ändern.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Verwaltungs-
und Finanzausschuss
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Vorberatung
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nichtöffentlich
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10.02.2011
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Gemeinderat
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Beschlussfassung
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öffentlich
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17.02.2011
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Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Die Gemeindeprüfungsantalt (GPA) hat im Rahmen der
Allgemeinen Finanzprüfung der Stadt Kornwestheim für die Jahre 2003 bis 2008
festgestellt, dass der Gesellschaftsvertrag nicht vollständig den
kommunalrechtlichen Vorgaben entspricht.
Im Jahr 1999 ist das
Gesetz zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften
(Gemeindewirtschaftsrecht-Änderungsgesetz – GWR-ÄndG) in Kraft getreten, das
u.a. die in der Gemeindeordnung festgelegten Grundsätze über die kommunale
Beteiligung an Unternehmen in Privatrechtsform neu regelte. Die Regelungen
dieses Gesetzes erfordern die in der Anlage 1 dargestellten fettgedruckten Änderungen des
Gesellschaftsvertrags. Es handelt sich dabei im wesentlichen um Ergänzungen,
die bereits in der Vergangenheit auch ohne ausdrückliche Festlegung im
Gesellschaftsvertrag so gehandhabt wurden.
1)
§ 13 Buchst. i) –
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
Die Gemeindordnung
Baden-Württemberg (GemO) gibt in § 103a ausdrücklich vor, dass der
Gesellschaftsvertrag folgende Regelungen enthalten muss. Buchstabe a) des
nachfolgenden Gesetzesauszuges muss daher neu in den Gesellschaftsvertrag
aufgenommen werden:
§ 103a Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
Die Gemeinde darf unbeschadet des § 103 Abs. 1 ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder
sich daran beteiligen, wenn im Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass
die Gesellschafterversammlung auch beschließt über
a)
den Abschluss und die Änderung von
Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
b) die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des
Unternehmensgegenstands,
c) die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und
Beteiligungen, sofern dies im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft
wesentlich ist,
d)
die Feststellung des Jahresabschlusses
und die Verwendung des Ergebnisses.
2)
§ 15 Nr. 4) – Jahresabschluss
Desweiteren gibt § 103
Abs. 1 Nr. 5 GemO weitere verbindliche Regelungsinhalte vor. Die Buchstaben d)
und e) müssen daher neu in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden: