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Entgeltordnung für die Kindersportschule der Stadt Kornwestheim und der Kornwestheimer Sportvereine - gültig ab 1. Mai 2022 - A.5.11 - A 5.11

Der Gemeinderat hat am 28.04.2022 folgende Entgeltordnung für die Kindersportschule der Stadt Kornwestheim und der Kornwestheimer Sportvereine beschlossen:


1. Mitgliedsbeitrag

1.1. Höhe

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 84,-- € pro Jahr für Kinder im Alter bis zwölf Jahre, die Mitglied über die Stadt Kornwestheim in der Kindersportschule sind.
Berechnet wird die jeweilige Restlaufzeit des laufenden Sportjahres. Tritt ein Kind bei der Stadt Kornwestheim in ein laufendes Sportjahr der Kindersportschule ein, so entspricht die Höhe des Mitgliedsbeitrages der restlichen Monatszahl 7,-- €.

Für Neuanmeldungen wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 20,-- € erhoben.

Das Sportjahr der Kindersportschule beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Beiträge:

für das erste Kind in der Kindersportschule pro Sportjahr € 84,-
pro Monat € 7,--

für das zweite Kind in der Kindersportschule pro Sportjahr € 72,--
pro Monat € 6,--

für das dritte und jedes weitere Kind
in der Kindersportschule pro Sportjahr € 60,-- pro Monat € 5,--

Für die Teilnahme an der Ferienfreizeit der Kindersportschule in der letzten Woche der Sommerferien wird ein Selbstkostenbeitrag von 80,-- € erhoben.

1.2. Ermäßigungen

Vorrangig können gesetzliche Leistungen nach den Sozialleistungsgesetzen (z.B. SGB II, SGB VIII, SGB XII) und Leistungen für Bildung und Teilhabe geltend gemacht werden.
Beträgt das monatliche Familienbruttoeinkommen weniger als 3.500 Euro und besteht kein vorrangiger Anspruch im Rahmen gesetzlicher Leistungen (Ablehnungsbescheide sind der Stadt Kornwestheim, bei der entsprechenden Stelle vorzulegen), ermäßigen sich die Gebühren der Kindersportschule auf den regulären Sportunterricht sowie für die Unkosten für die Ferienfreizeit in der letzten Woche der Sommerferien um 50%.

Maßstab für die Bemessung der Gebühren ist das monatliche Bruttoeinkommen der im Haushalt lebenden Sorgeberechtigten, des sorgeberechtigten Elternteils oder der sonst Sorgeberechtigten. Lebt das Kind bei einem sorgeberechtigten Elternteil, der mit einem Nichtsorgeberechtigten in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, gilt das Einkommen des Nichtsorgeberechtigten als Einkommen des sorgeberechtigten Elternteils.
Maßgebend für die Berechnung ist das Jahresbruttoeinkommen des abgelaufenen Kalenderjahres vor der Entstehung der Gebührenschuld, dividiert durch 12. Als Einkommensnachweis ist der entsprechende Einkommens- oder Lohnsteuerbescheid bzw. ein Verdienstnachweis des Arbeitgebers vorzulegen. Sofern Nachweise nur unvollständig erbracht werden, erfolgt die Kürzung der Gebühr erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Gebührenermäßigung nach Absatz 1 zum Ersten des Folgemonats berücksichtigt.

Bruttoeinkommen im Sinne dieser Satzung sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit und alle sonstigen positiven Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltszahlungen) ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie als Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes steuerpflichtig sind. Eine Verrechnung mit negativen Einkünften (Verlusten) ist nicht möglich. Kindergeld bleibt bei den sonstigen Einkünften unberücksichtigt.

Bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse, des monatlichen Bruttoeinkommens, der maßgeblichen Kinderzahl oder der Betreuungsart erfolgt die Anpassung auf Antrag. Die Änderungen sind unverzüglich seitens Gebührenschuldner mitzuteilen.

1.3. Zahlungsweise

Der Jahresbeitrag für teilnehmende Kinder, die keinem beteiligten Sportverein angehören und ihre Gebühr an die Stadt Kornwestheim entrichten, wird grundsätzlich zum Beginn des Sportjahres (1. Januar) im Voraus fällig. Sofern eine Abbuchungsermächtigung erteilt wird, werden die Mitgliedsbeiträge eingezogen.
Bei Eintritt im Laufe des Sportjahres wird der anteilige Beitrag des Restsportjahres fällig. Bei Eintritt bis zum 15. Tag des laufenden Monats wird der gesamte Monatsbeitrag fällig. Bei einem Eintritt in der zweiten Hälfte des laufenden Monats wird erst der kommende Monat in Rechnung gestellt.
Der Nichtbesuch des Sportunterrichts befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

2. Abmeldung

2.1. Mitteilung über Rücktritt

Abmeldungen aus der Kindersportschule sind grundsätzlich nur zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des laufenden Jahres möglich. Sie sind spätestens einen Monat vorher der Stadt Kornwestheim, Sekretariat der Kindersportschule, schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen.

In besonders begründeten Fällen (z.B. Wegzug, längere Krankheit, ...) kann eine Abmeldung auch zu einem anderen Termin erfolgen, jedoch nur jeweils zum Monatsende (die Sommerferienmonate ausgenommen). Die einmonatige Kündigungsfrist gilt jedoch auch hier.

2.2. Vereinswechsel

Bei einer Abmeldung der Mitgliedschaft bei der Stadt Kornwestheim und der gleichzeitigen Anmeldung bei einem der angeschlossenen Sportvereine ist eine Abmeldung zum Monatsende möglich. Die einmonatige Kündigungsfrist gilt jedoch auch hier. Die Mitgliedschaft im entsprechenden Sportverein ist hierbei nachzuweisen.

2.3. Erstattung

Bei Abmeldung aus der Kindersportschule erfolgt eine anteilige Mitgliedsbeitragsrückerstattung, mindestens drei Monate, Stichtag ist hierbei der 30. September für das Restsportjahr. Weniger als drei Monatsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

3. Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01. Mai 2022 in Kraft.


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220501_A 5.11_Entgeltordnung KISS.pdf