Betreff:
Errichtung
einer Lagerhalle mit Bürogebäude und 92 Stellplätzen auf dem Grundstück Heinkelstraße
5 FlstNr 5700/2-5700/4
Anlage(n):
Mitzeichnung
Grundriss EG, Grundriss OG, Schnitte, Ansichten, Lageplan (farbig)
Beschlussvorschlag:
Es wird empfohlen, das Einvernehmen für ein Vorhaben während
der Planaufstellung auf der Grundlage von § 33 Abs.1, 26 Abs.1 BauGB zu
erteilen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Ausschuss
für Umwelt und Technik
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Beschlussfassung
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öffentlich
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31.01.2012
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Sachdarstellung und
Begründung:
Das Vorhaben:
Es ist beabsichtigt, auf dem
Grundstück Heinkelstraße 5 Flst.Nrn 5700/2-5700/4 in Kornwestheim eine
Lagerhalle für einen Großhandel für Hygieneprodukte und Dienstleistungen mit
Bürogebäude und 92 Stellplätzen zu
errichten. Das geplante Gebäude weist die Abessungen von 109 m Läge und 73 m Breite und 11,70 m (Halle) bzw. 14,70 m
(Büro) Höhe auf. Die Lagerhalle weist
insgesamt 6990 qm Fläche auf zuzüglich weiterer Flächen für Anlieferung, Kommissionierung
und Abholbereich. Das Gebäude wird mit einem Flachdach, das nicht begrünt wird,
versehen. In dem Betrieb werden bis zu 80 Arbeitsplätze geschaffen; eine
Ausweitung der Beschäftigtenzahl auf 100 bis 120 ist angedacht.
Die planungsrechtliche Situation:
Zur Durchführung des Vorhabens ist
ein Bebauungsplanverfahren notwendig. Der Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord 2. Änderung südlich der Heinkelstraße“ vom
01.10.2009 dient als Grundlage für die Entwicklung eines Vorhaben- und
Erschließungsplans „Offterdinger & Sailer“nach § 12 BauGB. Der Entwurfsbeschluss für den Bebauungsplan
wurde am 11.10.2011 gefasst. Die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanentwurfs erfolgte ab dem 19.10.2011, die Beteiligung der Behörden
und Träger öffentlicher Belange am 21.10.2011. Im Planungsgebiet ist
gewerbliche Nutzung vorgesehen, so dass keine Konflikte mit der Struktur der
Umgebung, die ebenfalls durch Gewerbebetriebe geprägt ist, zu erwarten sind.
Wegen der großen Dringlichkeit des Vorhabens kann der Abwägungsprozess und
der Satzungsbeschluss nicht abgewartet werden, da mit den Bauarbeiten schon im
Frühjahr begonnen werden muss. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass das
Einvernehmen bereits für das Vorhaben während der Planaufstellung nach § 33
BauGB erteilt wird.
Das Vorhaben ist mit dem
Stadtplanungsamt abgestimmt; da es sich um einen Vorhaben bezogenen
Bebauungsplan handelt, wird das Baugesuch in seiner jetzigen Form zum
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens gemacht.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorhabens während der
Planaufstellung sind gegeben. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist durchgeführt (§ 33 Abs. 1 Nr.1 BauGB),
aber es ist noch nicht darüber beraten.
Es ist anzunehmen, dass das Vorhaben
den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 33 Abs.
1 Nr.2 und Nr. 3 BauGB) Damit kann über
die Erteilung des Einvernehmens für ein
Vorhaben während der Planaufstellung entscheiden werden.
Beschlussempfehlung :
Das Vorhaben soll bereits im
Frühjahr 2011 begonnen werden; ein Zuwarten bis zum Satzungsbeschluss und
Inkrafttreten des Bebauungsplans ist wegen der Dringlichkeit der Baumaßnahme
nicht möglich.
Es wird empfohlen, das Einvernehmen
für ein Vorhaben während der Planaufstellung auf der Grundlage von § 33 Abs. 1,
§ 36 Abs.1 BauGB zu erteilen.