Betreff:
Bebauungsplan
Biogasanlage auf dem Gelände der Kläranlage - Satzungsbeschluss
Anlage(n):
Mitzeichnung
Satzungstext, Bebauungsplan, Textteil, Begründung, Abwägung
Fachbehörden, Abwägung Bürger, Umweltbericht, Hochwasserschutz, Artenschutz,
Schallgutachten, Geruchsemissionen
Beschlussvorschlag:
Der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Biogasanlage auf
dem Gelände der Kläranlage wird gefasst.
Beratungsfolge:
Vorlage an
|
zur
|
Sitzungsart
|
Sitzungsdatum
|
Beschluss
|
|
|
|
|
|
Ausschuss
für Umwelt und Technik
|
Vorberatung
|
öffentlich
|
17.04.2012
|
|
Gemeinderat
|
Beschlussfassung
|
öffentlich
|
26.04.2012
|
|
Sachdarstellung und
Begründung:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.09.2011 den
Aufstellungsbeschluss und in der Sitzung am 31.01.2012 den Entwurfsbeschluss
für den Bebauungsplan „Biogasanlage auf
dem Gelände der Kläranlage“ gefasst.
Die „Bioenergie Kornwestheim Ost GmbH &
Co. KG“ plant die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage auf dem
Grundstück „Flurstück 2300“ im Bereich des Klärwerks. Das Biogas soll über ein
Leitungsnetz zu den bestehenden Heizwerken Ost und Zentrum in Kornwestheim
geleitet werden. Am Standort selbst ist keine energetische Nutzung des
anfallenden Gases vorgesehen.
Das Grundstück liegt in einem von Grün- und
Gewerbegebietsflächen genutzten Bereichs und wurde von der Stadt Kornwestheim
an die „Bioenergie Kornwestheim Ost GmbH & Co. KG“ im Rahmen eines
Erbpachtvertrages verpachtet.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird
die Festsetzung „Sondergebiet Biogasanlage“ getroffen. Die zur Einrichtung und
dem Betrieb der Anlage notwendigen Anlagenbestandteile sind in diesem Bereich
zulässig.
Die verkehrliche Erschließung der
Anlage erfolgt über die Tal-, Enz- und Aldinger Straße. Über diese Straßen ist
die Biogasanlage an das übergeordnete Straßennetz angeschlossen.
Zur Belieferung der Anlage ist mit
2-3 Fahrten Anlieferverkehr pro Tag, zur Abfuhr von Reststoffen mit rund 700
Fahrten pro Jahr zu rechnen.
Zur Berücksichtigung der Belange des
Umweltschutz wurde im weiteren Verfahren eine Umweltprüfung nach §2 (4) BauGB
durchgeführt. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass das geplante Bauvorhaben
bei Einhaltung der aufgeführten Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen zu
keinen erheblichen Beeinträchtigungen der untersuchten Schutzgüter und daher
auch zu keinem Eingriff im Sinne des Naturschutzgesetzes führt. Die Vermeidungs-
und Verringerungsmaßnahmen beziehen sich im Wesentlichen auf den Umgang mit dem
„Schutzgut Boden“ und dem Umgang mit dem Grund- bzw. Oberflächengewässer und
werden in die Baugenehmigung aufgenommen. Hinzu kommt die Ausweisung von
Pflanzgeboten, die in den Bebauungsplan aufgenommen wurden.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind keine
weiteren Maßnahmen notwendig.
Auf Verlangen des Landratsamts weiter
untersucht wurden die Konsequenzen der geplanten Baumaßnahme auf den im Bereich
des Mussenbachs wichtigen Hochwasserschutz. Die Ergebnisse des Gutachtens haben
gezeigt, dass die Baumaßnahme keinen aus planerischer Sicht wesentlichen
Einfluss auf die Gesamtsituation hat. Zum Schutz des Grundstücks selbst bei
evt. eintretenden Hochwasserereignissen ist an der nördlichen Grundstücksgrenze
eine Stützmauer vorgesehen, die rund 40cm über das Gelände hinausragt.
Sowohl die Ergebnisse der
Umweltprüfung als auch die Ergebnisse zum Hochwasserschutz wurden mit dem
Landratsamt abgestimmt.
Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange / Öffentliche Auslegung
Der Bebauungsplan, die
zugehörige Begründung und die örtlichen Bauvorschriften waren in der Zeit vom
13.02.2012 bis 13.03.2012 öffentlich ausgelegt.
Insgesamt sind bei der
Stadt 5 Stellungnahmen von Fachbehörden eingegangen. Von Bürgern ist 1
Stellungnahme abgegeben worden. Die Anregungen mit den dazugehörigen
Änderungen/Ergänzungen sind im Anhang dargestellt und abgehandelt.
Aus Sicht der Verwaltung hat das
Verfahren einen Stand erreicht, der einen Satzungsbeschluss ermöglicht.